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Dock 01 Monatsmiete
Geschäftsbedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 26. Februar 2026
A. Coworking und Büroräume (Freihafen)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf die Vereinbarung über alle Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Coworking und der Nutzung von Büroräumen zwischen
Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH, Uferstraße 36-44, 32108 Bad Salzuflen
(„Stadtwerke Bad Salzuflen“)
und
den im Anmeldeformular aufgeführten Kundinnen und Kunden
(„Kunden“)
(Stadtwerke Bad Salzuflen und die Kunden nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt)
Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden als auch an Unternehmer. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Servicevertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Geschäftsbedingungen von Kunden haben ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die Stadtwerke Bad Salzuflen keine Geltung.
§ 1 Allgemeine Regelungen
Die in diesem Teil getroffenen Regelungen gelten für alle nachfolgenden Rechtsverhältnisse und vertraglichen Beziehungen zwischen Stadtwerke und seinen Kunden.
1.1 Betriebsstunden, Betreuung und Zugangsbeschränkungen
Die Betriebsstunden sind montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Ausnahmen hiervon ergeben sich an den gesetzlichen Feiertagen.
1.2 Stadtwerke Bad Salzuflen haftet nicht für vorübergehende Beschränkungen des Zugangs, die auf Umständen beruhen, welche außerhalb der Einflusssphäre von der Stadtwerke Bad Salzuflen liegen und die Stadtwerke Bad Salzuflen auch nicht verhindern kann, insbesondere Naturkatastrophen und ähnliche Fälle höherer Gewalt, hoheitliche Eingriffe und Arbeitskämpfe.
§ 2 Allgemeine Pflichten der Kunden
2.1 Die Kunden dürfen keine Änderungen oder Modifikationen der Büros, Meetingräume und übrigen Flächen und Räume vornehmen, insbesondere keine zusätzlichen Möbel, Einrichtungsgegenstände und Geschirr einbringen, technische Vorrichtungen und Geräte installieren oder Kabel legen, ohne dass die Stadtwerke Bad Salzuflen vorher diesen Veränderungen schriftlich zugestimmt hat. Es steht im alleinigen Ermessen von der Stadtwerke Bad Salzuflen die Zustimmung zu verweigern.
2.2 Alle Kunden sind verpflichtet, sich entsprechend der Hausordnung und allen anderen Verhaltensbestimmungen von der Stadtwerke Bad Salzuflen in der jeweils geltenden Fassung zu verhalten.
2.3 Die Kunden haben die Stadtwerke Bad Salzuflen und mit der Stadtwerke Bad Salzuflen verbundenen Einrichtungen Schadensersatz für alle Forderungen, Verbindlichkeiten und Kosten zu leisten, die durch Verletzung dieses Vertrags durch die Kunden, die Nutzungsberechtigten, Besucher oder durch ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entstanden sind. Die Kunden tragen die volle Verantwortung für alle durch Dritte begangene Handlungen und Schäden, wenn die Kunden, ihre Nutzungsberechtigten oder Gäste diesen Dritten zum Betreten des Gebäudes veranlasst haben. Die Kunden haften für das Verschulden der Nutzungsberechtigten, ihrer Besucher, Lieferanten oder Dritter, die auf ihre Veranlassung das Gebäude und die Räumlichkeiten betreten, wie für eigenes Verschulden (die „Kundenbezogene Person“). Die Kunden befreien die Stadtwerke Bad Salzuflen von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung einer Kundenbezogenen Person. Die Kunden werden die Stadtwerke Bad Salzuflen und sämtliche mit der Stadtwerke Bad Salzuflen verbundene Unternehmen vollumfänglich von jeglicher Haftung und Kosten aufgrund etwaiger Ansprüche von Mitarbeitern oder Gästen oder Lieferanten freistellen, die im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen von Kundenbezogenen Personen stehen.
2.4 Die Kunden oder ihre Nutzungsberechtigten sowie Gäste und Besucher dürfen keine illegalen, rechtswidrigen, straf-, ordnungs- und sittenwidrigen, rassistischen, gewalttätigen oder aggressiven Handlungen vornehmen oder unnötig Lärm verursachen oder andere belästigen.
2.5 Die Stadtwerke Bad Salzuflen übernimmt keine Verantwortung für Handlungen anderer Kunden. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen Kunden oder einer Kundenbezogenen Person trifft der Stadtwerke Bad Salzuflen keine Verpflichtung zur Einmischung, Schlichtung oder Freistellung irgendeiner Partei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung. Die Kunden, auch im Namen der Nutzungsberechtigten verzichten unwiderruflich auf jegliche Ansprüche, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung einer anderen Partei als die Stadtwerke Bad Salzuflen ergeben.
2.6 Die Kunden sind nicht berechtigt, die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder Dritten die Nutzung der Büros, Meetingräume, Flächen und Räume oder irgendeiner Dienstleistung zu gestatten, sofern nicht die Stadtwerke Bad Salzuflen vorher schriftlich zustimmt. Hiermit wird klargestellt, dass die Kunden nicht das Recht haben, das Büro oder Teile des Büros, Meetingräume und Flächen unterzuvermieten, oder zur Nutzung, auch nicht teilweise, zu überlassen, sofern nicht die Stadtwerke Bad Salzuflen vorher schriftlich zustimmt. Es steht im alleinigen Ermessen von der Stadtwerke Bad Salzuflen die Zustimmung zu verweigern. Im Fall der Abtretung oder der Untervermietung/ Nutzungsüberlassung ohne Zustimmung von der Stadtwerke Bad Salzuflen ist die Stadtwerke Bad Salzuflen berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu beenden. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Stadtwerke Bad Salzuflen dagegen ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten und zu verpfänden, ohne dass dies der Zustimmung der Kunden bedarf, sofern die aus dem Vertrag hergeleiteten Rechte der Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Stadtwerke Bad Salzuflen informiert die Kunden im Fall der Abtretung.
2.7 Die Kunden dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von der Stadtwerke Bad Salzuflen keine Bilder oder Abbildungen der Räumlichkeiten für Werbung, Veröffentlichung oder sonstige Zwecke verwenden. Die Kunden dürfen den Namen der Stadtwerke Bad Salzuflen in keiner Weise im Zusammenhang mit ihrem Geschäft ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von der Stadtwerke Bad Salzuflen verwenden.
2.8 Die Gemeinschaftsflächen sind sorgsam zu behandeln und zur vorübergehenden Nutzung ohne Beeinträchtigung anderer Kunden bestimmt.
§3 Allgemeine Rechte von der Stadtwerke Bad Salzuflen
3.1 Die Stadtwerke Bad Salzuflen hat das Recht, jederzeit die Freifläche, die Büros, Meetingräume und andere Flächen und Räume aus Gründen des Schutzes und der Sicherheit, sowie für Wartungsarbeiten zu betreten. In diesen Fällen ist die Stadtwerke Bad Salzuflen berechtigt, die Möbel vorübergehend umzustellen. Die Stadtwerke Bad Salzuflen darf die genannten Bereiche ebenfalls betreten, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu überprüfen.
3.2 Die Kunden stimmen zu, dass die Stadtwerke Bad Salzuflen ihre Daten für interne Zwecke speichert und verarbeitet. Sie erkennen an, dass die Stadtwerke Bad Salzuflen rechtlich verpflichtet sein kann, Kunden- und Nutzerdaten gegenüber Behörden offenzulegen oder Zugang zu den Stadtwerken Bad Salzuflen Räumlichkeiten oder dem Büro der Kunden zu gewähren und in diesem Fall zur Offenlegung bzw. zum Betreten des Büros ohne Zustimmung der Kunden berechtigt ist. Weder die Kunden noch Nutzungsberechtigte haben diesbezüglich Ansprüche gegenüber der Stadtwerke Bad Salzuflen.
§ 4 Art der Verträge, Umsatzsteuer
4.1 Die vorliegenden Vereinbarungen betreffen das Recht der Kunden zur persönlichen Nutzung von open-space-Arbeitsplätzen bzw. Büros und/oder Meetingräumen und/oder Räumen und Flächen im Rahmen von Veranstaltungen sowie jeweils die Inanspruchnahme der entsprechenden Serviceleistungen. Zwischen den Parteien besteht kein Miet- oder Pachtverhältnis.
4.2 Die Vereinbarungen begründen unter keinen Umständen einen Arbeits-, Agentur- oder Joint-Venturevertrag zwischen den Parteien oder einem ihrer Beauftragten oder Angestellten oder eine sonstige vertragliche Beziehung, die eine Haftung einer Partei für die Handlung oder das Versäumnis der anderen Partei begründet.
4.3 Die angebotenen Leistungen innerhalb aller Tarife und vertraglichen Beziehungen zwischen der Stadtwerke Bad Salzuflen und seinen Kunden (Coworking und Büroräume) sind Teil eines Gesamtkonzepts, in dem der Zugang zur Community, die Nutzung der Einrichtungen und die umfassende Betreuung eine übergeordnete Rolle spielen. Steuerlich handelt es sich um einheitliche Leistungen eigener Art. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Die Leistungen unterfallen somit der Umsatzsteuerpflicht.
§ 5 Gebühren für Zusatzleistungen
Serviceleistungen, die den im jeweiligen Anmeldeformular festgelegten Umfang überschreiten, führen zu zusätzlichen Gebühren. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren richtet sich nach den Angaben im Anmeldeformular. Die Stadtwerke Bad Salzuflen kann die angebotenen zusätzlichen Serviceleistungen jederzeit modifizieren oder das Angebot dieser Serviceleistungen einstellen.
§ 6 Infrastruktur
6.1 Die Kunden erkennen an, dass die Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen von Natur aus abhängig ist von der Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen Dritter und der Infrastruktur wie Fernmeldewesen, Internet, Strom und ähnlichem, auf welche die Stadtwerke Bad Salzuflen keinen Einfluss hat.
6.2 Die Funktionsfähigkeit der klimatisierten Lüftung im Sommer oder die Einhaltung einer bestimmten Höchsttemperatur wird von der Stadtwerke Bad Salzuflen nicht geschuldet.
§ 7 Haftungsbegrenzung
7.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Stadtwerke Bad Salzuflen oder von Seiten seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet die Stadtwerke Bad Salzuflen nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von der Stadtwerke Bad Salzuflen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Stadtwerke Bad Salzuflen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7.3 Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von der Stadtwerke Bad Salzuflen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstiges
8.1 Alle Mitteilungen müssen in schriftlicher Form verfasst werden. Es liegt in der Verantwortung der Kunden, ihre E-Mail-Adressen zu aktualisieren.
8.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweiligen Verträge und Vereinbarungen unterliegen der Geheimhaltung und sind daher vertraulich. Die Weitergabe durch die Parteien ist verboten, sofern die Weitergabe nicht von einer Behörde von Rechts wegen gefordert wird und die andere Partei nicht sieben Tage im Voraus informiert wurde (vorausgesetzt diese Mitteilung ist von der Behörde nicht untersagt worden). Die Geheimhaltungspflicht findet dauerhafte Anwendung und erfasst auch den Zeitraum nach Vertragsende.
8.3 Die Stadtwerke Bad Salzuflen behält es sich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, es sei denn, dies ist für die Kunden nicht zumutbar. Die Stadtwerke Bad Salzuflen wird die Kunden über Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderung benachrichtigen („Benachrichtigungen“). Widersprechen die Kunden nicht innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von den Kunden angenommen.
8.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Verträge bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Verträge bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, oder eine Lücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien eine Regelung zu treffen, die dem entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben.
8.5 Jede Beilegung von Streitigkeiten wird ausschließlich auf individueller Basis durchgeführt. Weder die Kunden noch die Stadtwerke Bad Salzuflen werden versuchen, irgendwelche Streitigkeiten im Rahmen einer Sammelklage oder in einem anderen Verfahren, in dem eine der beiden Parteien repräsentativ handeln, vorzubringen.
8.6 Alle Angelegenheiten betreffend die Gültigkeit, Auslegung, Umsetzung und Durchsetzung der Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer Rechte, Pflichten und Verpflichtungen sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln.
§ 9 Gerichtsstand
Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Gegenüber Unternehmern ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bad Salzuflen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 10 Stadtwerke Bad Salzuflen Serviceleistungen
Leistungspaket
Die Kunden sind berechtigt, die im Anmeldeformular bezeichneten von der Stadtwerke Bad Salzuflen Räumlichkeiten zu betreten und die im Anmeldeformular festgelegten Büros und Arbeitsplätze (das „Büro“) die „Räumlichkeiten“ oder die „Meetingräume“) und die Gemeinschaftsflächen zu nutzen.
„Gemeinschaftsflächen“ sind sämtliche Flächen innerhalb der Stadtwerke Bad Salzuflen Räumlichkeiten, die nicht als Arbeitsplatz oder Büro zur ausschließlichen Nutzung durch andere Kunden oder durch die Stadtwerke Bad Salzuflen selbst vorgesehen sind.
Die Nutzung der Einrichtungen und Möbel im Büro der Kunden oder der Gemeinschaftsflächen.
Ergänzende Leistungen wie,
- Kaffee-Flatrate
- Drucker
- Schließfach
- Briefkasten
- Etc.
sind optional buchbar.
§11 Die Nutzung der Räumlichkeiten
Diese hängt von der vorherigen Reservierung der Räumlichkeiten und dessen Verfügbarkeit ab. Die Nutzung ist nur im Rahmen des im Anmeldeformular festgelegten Umfangs zulässig.
Die Stadtwerke Bad Salzuflen behält sich vor, das Leistungspaket nach alleinigem Ermessen jederzeit zu ändern, Serviceleistungen zu ergänzen oder auszunehmen.
1. Coworking
Die Angebote beinhalten einen Arbeitsplatz auf der open-space-Fläche, der den Kunden nach Verfügbarkeit und Belegung in den Räumlichkeiten von der Stadtwerke Bad Salzuflen zur Verfügung steht. Die Kunden bekommen einen festen Platz.
2. Büro („Dock“) und Besprechungsräume
Ein eigenes Büro „Dock“ sowie die Besprechungsräume, welche dem Kunden zur exklusiven Nutzung zugewiesen werden. Die Kunden sind berechtigt, die gebuchten Büro und Besprechungsräume mit der jeweils vertraglich festgelegten Anzahl von Personen zu nutzen.
3. Geschäftsadresse
Die Kunden dieser Kategorie steht weder ein Arbeitsplatz zur Verfügung, noch sind sie zur Inanspruchnahme der sonstigen Serviceleistungen und Extraleistungen berechtigt.
4. Nutzungsberechtigte
Die Personen, die zur Nutzung des Büros und der Serviceleistungen berechtigt sind („Nutzungsberechtigte“), sind die im Anmeldeformular angegebenen.
Nur auf der Liste der Nutzungsberechtigten verzeichnete Personen sind berechtigt, das Büro und die Serviceleistungen zu nutzen. In dem Fall, dass die Kunden die Anzahl der Nutzungsberechtigten erhöhen wollen („zusätzliche Nutzungsberechtigte“) und die Anzahl der zusätzlichen Nutzungsberechtigten die Anzahl der Arbeitsplätze bzw. der verfügbaren Bürofläche gemäß Anmeldeformular übersteigt, ist die Stadtwerke Bad Salzuflen berechtigt, die Aufnahme zusätzlicher Nutzungsberechtigter zu verweigern. Zusätzliche Nutzungsberechtigte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der Stadtwerke Bad Salzuflen.
Die Liste der Nutzungsberechtigten darf keine Personen enthalten, deren Nutzung der Büroflächen einem anderen Zweck als dem Geschäftsbetrieb der Kunden dient. Die Kunden sind verantwortlich und haftbar für alle Handlungen oder Unterlassungen der Nutzungsberechtigten.
5. Nutzungsbeiträge
Die Kunden sind verpflichtet, die Stadtwerke Bad Salzuflen die Nutzungsbeiträge entsprechend der Vertragsvereinbarungen im Anmeldeformular unabhängig davon zu zahlen, ob sie die Serviceleistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Der Nutzungsbeitrag für laufende monatliche Tarife (monatlich bis zum dritten Tage des Monats), für welchen der Beitrag bestimmt ist und damit im Voraus zu zahlen.
§ 12 Vertragsbedingungen
12.1 Laufzeit, Vertragsbeginn und -ende
Die Laufzeit ist die im Anmeldeformular oder Vertrag bestimmte Vertragslaufzeit („Laufzeit“).
Das Recht zur Nutzung endet, wenn nicht gesondert abweichend vereinbart, am letzten Werktag der Laufzeit bzw. der Kündigungsfrist (Räumungstag). Der Sonnabend zählt nicht als Werktag.
12.2 Ordentliche Kündigung, Kündigungsfrist
Die Verträge zur Nutzung von der Stadtwerke Bad Salzuflen können durch die Kunden ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt über die elektronische Buchungsplattform. Alternativ ist die Kündigung in schriftlicher Form an:
Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH
Uferstraße 36-44
32108 Bad Salzuflen
zu richten.
12.3 Folgen der Kündigung
Die Kunden müssen ihren Zahlungs- und sonstigen Pflichten gemäß Anmeldeformular und diesen AGB für die gesamte Laufzeit des Vertrags bzw. der Zeit von Vertragsbeginn bis Ablauf der Kündigungsfrist nachkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Arbeitsplätze nutzen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder nicht.
§13 Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien sind in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 314 BGB zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt für die Kunden insbesondere dann vor, wenn:
13.1 Die Stadtwerke Bad Salzuflen das Leistungspaket in einer Art und Weise ändert, dass die Fortführung des Vertrages für die Kunden eine unzumutbare Härte darstellt.
13.2 Die Stadtwerke Bad Salzuflen allein ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen:
Die Kunden haben eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung) abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen eingestellt, unabhängig davon, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder nicht, oder die Kunden oder einer ihrer Nutzungsberechtigten hat eine wesentliche Pflicht der Kunden gegenüber der Stadtwerke Bad Salzuflen verletzt und die Pflichtverletzung wurde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung und einer schriftlichen Abmahnung von der Stadtwerke Bad Salzuflen beseitigt, oder die Kunden haben eine Vertragspflicht verletzt, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht oder die Kunden oder einer der Nutzungsberechtigten stellen ein Risiko für die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter dar, und/oder die Kunden betreiben illegale oder rechtswidrige Aktivitäten, verletzen ihre vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft und/oder nutzen die Räumlichkeiten zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken und/oder schädigen die Stadtwerke Bad Salzuflen durch ihr Verhalten und/oder schädigen oder verletzen die Rechte Dritter.
§ 14 Ende des Vertrags
14.1 Bei Ende des Vertrages haben die Kunden unabhängig vom Beendigungsgrund das Büro bzw. ihre Arbeitsplätze am Räumungstag bis spätestens 17 Uhr zu verlassen. Dabei sind alle persönlichen Gegenstände zu entfernen und die persönlichen Zugangsgeräte zurückzugeben.
14.2 Die Kunden haben das Büro bzw. die Arbeitsplätze, abgesehen von einer etwaig im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstandenen Abnutzung, in dem Zustand zurückgewähren, in dem sie es/ihn erhalten haben. Die Stadtwerke Bad Salzuflen ist berechtigt, den Kunden nach deren Räumung des Büros bzw. des Arbeitsplatzes die Kosten für die Reinigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Rechnung zu stellen, wenn die Kunden ihren vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen. Sollte die Stadtwerke Bad Salzuflen aufgrund einer verspäteten Räumung des Büros bzw. Arbeitsplatzes oder im Falle der Rückgabe eines Büros oder Arbeitsplatzes durch die Kunden in einem nicht vertragsgemäßen Zustand nicht in der Lage sein, das Büro bzw. den Arbeitsplatz anderen Kunden zur Verfügung zu stellen, ist die Stadtwerke Bad Salzuflen berechtigt, Schadensersatz für sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu verlangen. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch dann, wenn Kunden in ein anderes Büro oder eine andere Bürofläche umziehen.
14.3 Soweit die Kunden ihrer Räumungsverpflichtung nicht nachkommen, ist die Stadtwerke Bad Salzuflen berechtigt, das Büro oder den Arbeitsplatz ohne vorherige Ankündigung zu räumen. Die Kunden verzichten auf Ansprüche oder Forderungen bezüglich zurückgelassener Gegenstände.
14.4 Die Stadtwerke Bad Salzuflen übernimmt keine Verantwortung für von Kunden, Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter im Büro zurückgelassene Gegenstände. Die Stadtwerke Bad Salzuflen ist berechtigt, die Gegenstände auf jede, ihr angemessen erscheinende Weise auf Kosten der Kunden zu entsorgen, ohne den Kunden diesbezüglich verantwortlich oder haftbar zu sein, wenn die Kunden die Gegenstände nicht innerhalb von zehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadtwerke Bad Salzuflen am Geschäftssitz von der Stadtwerke Bad Salzuflen abholen.
§ 15 Pflichten der Kunden
15.1 Nutzen Kunden einen Arbeitsplatz auf der open-space-Fläche, sind sie verpflichtet, persönliche Gegenstände zu entfernen, wenn die Nutzung für einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten unterbrochen wird. Spätestens am Ende des jeweiligen Arbeitstages sind alle persönlichen Gegenstände zu entfernen und der Arbeitsplatz in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Verantwortung und die Haftung für persönliche Gegenstände tragen allein die Kunden.
15.2 Die Kunden sind während der Laufzeit des Vertrags allein und auf ihre Kosten verantwortlich, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, der sie und die Nutzungsberechtigten gegen Eigentumsverlust oder bei Eigentumsschäden und Verletzungen von Kunden, Nutzungsberechtigten, Kundenbezogenen Personen oder andere Dritte an Leib, Leben und Gesundheit sowie die Risiken einer vollständigen oder teilweisen Beschränkung des Gebrauchs oder des Zugangs zum Büro bzw. der open-space-Fläche versichert. Die Stadtwerke Bad Salzuflen ist darüber hinaus nicht verpflichtet, sich über das Bestehen oder die Vertragsbedingungen der geforderten Versicherung zu vergewissern.
15.3 Die Kunden sind nicht berechtigt, Veranstaltungen in den Räumlichkeiten ohne die Stadtwerke Bad Salzuflen vorherige schriftliche Zustimmung durchzuführen. Um eine solche Zustimmung zu erhalten, haben die Kunden die Stadtwerke Bad Salzuflen angemessen zu informieren und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§16 Rechte von der Stadtwerke Bad Salzuflen
Die Kunden stimmen zu, dass die Stadtwerke Bad Salzuflen auf den Gemeinschaftsflächen nach eigenem Ermessen abends jederzeit Veranstaltungen ausrichten darf. Die Stadtwerke Bad Salzuflen wird solche Veranstaltungen mit einer angemessenen Vorlaufszeit ankündigen. Weder den Kunden noch den Nutzungsberechtigten stehen in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen den Stadtwerken Bad Salzuflen zu, insbesondere sind sie nicht zur Minderung der Nutzungsbeiträge berechtigt. Die Stadtwerke Bad Salzuflen kann im Rahmen der Veranstaltung zu diesem Zweck seine Serviceleistungen, bei denen es sich nach Möglichkeit nicht um grundlegende Serviceleistungen handelt aussetzen.
§17 Vertragsbedingungen
17.1 Stornierung durch die Kunden
Die Kunden haben die Möglichkeit, reservierte Räumlichkeiten vor Beginn des gebuchten Nutzungszeitraums über die Buchungsplattform zu stornieren.
Die Stornierung verpflichtet die Kunden zur Zahlung einer Entschädigung nachfolgender Staffelung:
· drei Wochen vor Nutzungsbeginn: kostenfrei
· zwei Wochen vor Nutzungsbeginn: 50 %
· kürzer als zwei Wochen vor Nutzungsbeginn: 100 % des Nutzungsbeitrags
Im Falle bereits geleisteter Zahlungen behält die Stadtwerke Bad Salzuflen bei Stornierung durch die Kunden die jeweils geschuldete Entschädigungssumme ein.
Gegenüber Kunden, die die Räumlichkeiten innerhalb ihres Kontingents gebucht haben und eine Stornierung nach Ablauf der oben genannten Fristen vornehmen, gilt der Raum als von ihnen genutzt.
17.2 Stornierung durch die Stadtwerke Bad Salzuflen
Die Stadtwerke Bad Salzuflen allein ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag zu stornieren:
Kunden haben eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung) abgegeben oder ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet, unabhängig davon, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder nicht, oder
Kunden oder einer ihrer Nutzungsberechtigten haben in der Vergangenheit eine wesentliche Pflicht der Kunden gegenüber der Stadtwerke Bad Salzuflen verletzt, oder
Kunden oder einer der Nutzungsberechtigten stellen ein Risiko für die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter dar, und/oder Kunden betreiben illegale oder rechtswidrige Aktivitäten, haben in der Vergangenheit ihre vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt und/oder nutzen die Räumlichkeiten zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken und/oder schädigen die Stadtwerke Bad Salzuflen durch ihr Verhalten und/oder schädigen oder verletzen die Rechte Dritter.
Der Betreiber stellt Nutzern des CoWorking-Space einen Zugang zum Internet über ein lokales Netzwerk (WLAN und/oder LAN) zur Verfügung.
Der Internetzugang wird als unselbständige Nebenleistung zur Raum- und Arbeitsplatznutzung bereitgestellt. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Telekommunikationsdienstvertrag. Ein Anspruch auf bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten, Mindestbandbreiten oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit besteht nicht.
Der Betreiber ist berechtigt, den Internetzugang jederzeit ganz oder teilweise einzuschränken, wenn dies aus technischen, sicherheitsrelevanten oder betrieblichen Gründen erforderlich ist.
18. 2 Zugangsdaten und Anschluss
Zugangsdaten (z. B. Passwörter, Zertifikate) sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Nutzer darf nur eigene Endgeräte (z. B. Laptop, PC, Tablet, Smartphone) mit dem Netzwerk verbinden.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betreibers ist es untersagt, eigene Netzwerkkomponenten anzuschließen, insbesondere:
• Router
• Access Points
• Switches
• Repeater
• Firewalls mit Routing-Funktion
• sonstige netzwerkverändernde Geräte
18.3 Zulässige Nutzung / Fair Use
Der Internetzugang darf ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser Nutzungsvereinbarung verwendet werden.
Untersagt ist insbesondere:
• Nutzung für rechtswidrige Zwecke
• Abruf, Verbreitung oder Speicherung rechtswidriger Inhalte
• Urheberrechtsverletzungen
• Nutzung illegaler Filesharing-Dienste
• Versand von Spam oder Massenmails
• Durchführung von Angriffen auf IT-Systeme
• Port-Scanning, Spoofing, DoS/DDoS-Aktivitäten
• Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen
• Betrieb öffentlich erreichbarer Serverdienste ohne Freigabe
18.4 Bandbreite und Netzstabilität
Zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs und einer fairen Nutzung durch alle Anwender ist der Betreiber berechtigt, Verkehrsarten, Dienste oder einzelne Nutzer bandbreitenseitig zu priorisieren, zu drosseln oder einzuschränken.
Ohne vorherige Zustimmung untersagt sind insbesondere:
• extrem dauerhafte Hochlastübertragungen
• Krypto-Mining
• Server-Hosting
• Dauerstreaming in hoher Datenrate
• automatisierte Massendatenübertragungen
18.5 Sicherheit der Endgeräte
Der Nutzer ist verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen auf seinen Endgeräten einzuhalten. Dazu gehören insbesondere:
• aktuelles Betriebssystem
• aktiver Virenschutz
• Firewall
• sichere Passwörter
Der Nutzer ist selbst verantwortlich für die Absicherung seiner Datenübertragungen (z. B. durch VPN oder verschlüsselte Verbindungen).
18.6 Netzwerk- und Infrastrukturschutz
Es ist untersagt, Veränderungen an der technischen Infrastruktur des Betreibers vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für:
• Netzwerkdosen
• Verkabelung
• Verteiler
• Access Points
• Servertechnik
• sonstige IT-Einrichtungen
18.7 Verantwortlichkeit des Nutzers
Der Nutzer ist für sämtliche Aktivitäten verantwortlich, die über seinen Zugang erfolgen.
Der Betreiber führt keine inhaltliche Prüfung des Datenverkehrs durch und übernimmt keine Verantwortung für vom Nutzer abgerufene oder verbreitete Inhalte.
18.8 Protokollierung und Datenschutz
Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs, zur Störungsanalyse und zur Missbrauchserkennung können technische Verbindungs- und Systemdaten protokolliert werden.
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Betreibers.
18.9 Sperrung bei Missbrauch oder Gefahr
Bei konkretem Verdacht auf:
• missbräuchliche Nutzung
• rechtswidrige Nutzung
• Gefährdung der Netzsicherheit
• Verstoß gegen diese Vereinbarung
ist der Betreiber berechtigt, den Zugang vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder einzelne Geräte vom Netzwerk zu trennen.
Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der Grund entfällt.
18.10 Haftung
Der Betreiber haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Keine Haftung besteht insbesondere für:
• Datenverlust
• Schadsoftware
• Sicherheitsvorfälle auf Nutzergeräten
• Verfügbarkeitsunterbrechungen
• Qualität der Internetverbindung
B. Die Festhalle
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen - einschließlich mehrjährig wiederholender - Vertragsverhältnisse.
1.2 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden (nachfolgend auch „Veranstalter“ genannt) gelten nicht, wenn die die Stadtwerke Bad Salzuflen (nachfolgend auch „Betreiberin“ genannt) sie nicht ausdrücklich in Textform anerkannt hat. Werden von den vorliegenden AGB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.
1.3 Die Nutzung der Festhalle dient der Durchführung von Veranstaltungen mit kulturellem, künstlerischem, wissenschaftlichem, gesundheitsbezogenem oder unternehmerischem Charakter. Hierzu zählen auch Veranstaltungen städtischer Einrichtungen und Gremien, Ausstellungen und Tanzveranstaltungen sowie Sitzungen und politische Gremien der Stadt Bad Salzuflen.
1.4 Veranstaltungen, deren wesentlicher Zweck in der Durchführung sportlicher Wettkämpfe, der Vorführung lebender Tiere oder der Ausübung religiöser Rituale und Glaubenspraktiken besteht, sind ausgeschlossen.
§2 Nutzungszweck
2.1 Die Flächen und Räume dürfen nur zu den vertraglich und durch diese Bestimmungen festgelegten Zwecken genutzt werden.
2.2 Die Kunden sichern zu, dass die Flächen und Räume insbesondere nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet werden:
· Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind,
· Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen Inhalten
· Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.
2.3 Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.
2.4 Die Kunden versichern, dass die von ihnen geplante Veranstaltung keinen der oben genannten Inhalte hat und verpflichten sich, Gäste und Besucher, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung auszuschließen.
2.5 Sollte durch Gäste und Besucher der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, haben die Kunden für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen.
2.6 Die Stadtwerke Bad Salzuflen und Beauftragte von der Stadtwerke Bad Salzuflen sind jederzeit berechtigt, die überlassenen Flächen und Räume zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.
Vertragspartner sind die Betreiberin und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der Betreiberin offenzulegen und den Dritten spätestens bei Vertragsabschluss, gegenüber der Betreiberin zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der Betreiberin für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AGB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Betreiberin in Textform.
4.1 Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin stellen lediglich eine unverbindliche Option auf den späteren Vertragsabschluss dar. Sie sind stets zeitlich befristet und begründen keinen Anspruch auf einen Vertragsabschluss. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.
4.2 Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift oder elektronischer Signatur beider Vertragsparteien. Übermittelt die Betreiberin noch nicht unterschriebene oder elektronisch signierte Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter die übermittelten Vertragsexemplare unterzeichnet oder elektronisch signiert, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die Betreiberin sendet und eine gegenzeichnete oder elektronisch signierte Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Textform mit einfacher elektronischer Signatur gilt als eingehalten, wenn der Vertrag unterschrieben oder signiert wird und anschließend elektronisch mittels Fax oder Mail als PDF an den Vertragspartner übermittelt wird.
4.3 Für alle nach Vertragsabschluss zusätzlich ausgelösten Bestellungen ist die jeweilige Erklärung lediglich in Textform ohne Unterschrift an den Vertragspartner zu übermitteln und von der anderen Seite entsprechend in Textform zu bestätigen. Mündliche oder telefonisch getroffene Bestellungen oder Änderungen von Bestellungen, sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Bei Einhaltung dieser Anforderungen werden alle nach Vertragsabschluss getroffenen Bestellungen für beide Vertragsparteien verbindlich.
§ 5 Vertragsgegenstand, Vertragsstrafe
5.1 Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Festhalle, zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Veranstalter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.
5.2 Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.
5.3 Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners bedürfen der vorherigen Zustimmung der Betreiberin in Textform. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der Betreiberin, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen, nicht beeinträchtigt werden.
5.4 Der Veranstalter bekennt mit Vertragsabschluss, dass er bei seiner Veranstaltung keine rassistischen, diskriminierenden, antisemitischen, islamistischen, antidemokratischen, verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte duldet, welche Straftatbestände insbesondere nach §§ 86, 86a, 90, 90a-c, 111, 130, 140, 185, 186, 187, 188, 192a, 241 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG oder § 3 AGG verwirklichen. Der Veranstalter ist verpflichtet,
• aktiv gegen Zuwiderhandlungen nach 5.4 während der Veranstaltung einzuschreiten,
• Teilnehmer und Besucher von der Veranstaltung auszuschließen (Ausübung des Hausrechts), die gegen die 5.4 genannten Grundsätze verstoßen,
• die Veranstaltung bei einer andauernden Zuwiderhandlung gegen 5.4 zu unterbrechen und
• bei andauernden Verstößen die Veranstaltung abzubrechen.
5.5 Verstößt der Veranstalter schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der Betreiberin nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro an die Betreiberin zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe und das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
§ 6 Serviceleistungen
6.1 Leistungspaket
Die Kunden sind berechtigt, folgende Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen (die „Serviceleistungen“):
Das Recht, die im Anmeldeformular bezeichneten Räumlichkeiten zu betreten und die im Anmeldeformular festgelegten Flächen und Räume zu nutzen.
Das Recht, die technischen Anlagen wie Musikanlagen, Mikrofone, Projektoren und Lichttechnik im Rahmen des gebuchten Leistungsumfangs zu nutzen.
Die Nutzung der Flächen und Räume hängt von der vorherigen Reservierung und der Verfügbarkeit ab.
Die Stadtwerke Bad Salzuflen behält sich vor, das Leistungspaket nach alleinigem Ermessen jederzeit zu ändern, Serviceleistungen zu ergänzen oder auszunehmen. Die Kunden erhalten in diesem Fall eine äquivalente Leistung.
6.2 Zugang und Zeitraum der Nutzung
Den Kunden wird der Zugang zu den Räumlichkeiten und den im Anmeldeformular festgelegten Räumen und Flächen während des gebuchten Zeitraums gewährt.
Während der Betriebsstunden ist ein Zugang nach Rücksprache vor und nach der Veranstaltung zu Auf- und Abbauzwecken gewährleistet.
Eine Betreuung von Veranstaltungen außerhalb dieses Zeitraums kann nach Absprache erfolgen.
6.3 Gäste und Besucher
Zu der Veranstaltung dürfen geladene Teilnehmer („Gäste“) genau wie nicht geladene Teilnehmer („Besucher“) die jeweiligen Flächen und Räume betreten und im Rahmen dieser Bestimmungen sowie der Hausordnung nutzen.
Die maximale Zahl an Gästen und Besucher der Veranstaltungen unterscheidet sich nach der jeweils gebuchten Fläche.
6.4 Veranstaltungsbeitrag
Die Kunden sind verpflichtet, der Stadtwerke Bad Salzuflen den Veranstaltungsbeitrag entsprechend der Vertragsvereinbarungen im Anmeldeformular unabhängig davon zu zahlen, ob sie die Serviceleistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben.
6.5 Im Veranstaltungsbeitrag enthaltene Dienste und Einrichtungen
Der Veranstaltungsbeitrag enthält Entgelte für die Nutzung der Flächen und Räume, der Services von den Stadtwerken Bad Salzuflen, für Kosten betreffend die Verwaltung der Räumlichkeiten und des Gebäudes, für Elektrizität und Wasserverbrauch und der Betriebskosten der Räumlichkeiten und des Gebäudes und für den Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen.
6.6 Reinigungsgebühr
Zusätzlich zum Veranstaltungsbeitrag ist je nach Umfang der gebuchten Flächen und Räume und nach Anzahl der Nutzungstage eine zusätzliche Gebühr für die Reinigung zu entrichten. Die Gebühr umfasst die Reinigung und die Entsorgung von Abfall in einem gewöhnlichen Umfang. Die Stadtwerke Bad Salzuflen behält sich vor, bei einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Verschmutzung den zur Beseitigung bzw. Reinigung notwendigen Betrag gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 7 Ende des Nutzungszeitraums
Bei Ende des Nutzungszeitraums haben die Kunden die Flächen und Räume unverzüglich zu räumen. Sie müssen diese in dem Zustand, sowie frei von Personen oder Gegenständen zurückgewähren, indem sie sie erhalten haben. Die Stadtwerke Bad Salzuflen ist berechtigt, den Kunden nach deren Räumung der Flächen und Räume die Kosten für die Reinigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Rechnung zu stellen, wenn diese ihren vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen. Sollte die Stadtwerke Bad Salzuflen aufgrund einer verspäteten Räumung oder im Falle der Rückgabe der Flächen und Räume durch die Kunden in einem nicht vertragsgemäßen Zustand nicht in der Lage sein, diese Flächen und Räume anderen Kunden zur Verfügung zu stellen, ist die Stadtwerke Bad Salzuflen berechtigt, Schadensersatz für sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu verlangen.
Soweit die Kunden ihrer Räumungsverpflichtung nicht nachkommen, ist die Stadtwerke Bad Salzuflen berechtigt, die Flächen und Räume ohne vorherige Ankündigung zu räumen.
Die Stadtwerke Bad Salzuflen übernimmt keine Verantwortung für von Kunden oder deren Gästen und Besucher zurückgelassene Gegenstände. Die Stadtwerke Bad Salzuflen ist berechtigt, die Gegenstände auf jede ihr angemessen erscheinende Weise auf Kosten der Kunden zu entsorgen, ohne den Kunden diesbezüglich verantwortlich oder haftbar zu sein, wenn die Kunden die Gegenstände nicht innerhalb von zehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadtwerke Bad Salzuflen am Geschäftssitz von der Stadtwerke Bad Salzuflen abzuholen.
§ 8 Pflichten der Kunden
Die Kunden haben für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Sie tragen das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Sie sind für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen, nicht zuletzt derjenigen zum Gesundheitsschutz, verantwortlich.
Die Kunden beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernehmen die Haftung für deren Einhaltung.
Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, haben die Kunden diese gegenüber der Stadtwerke Bad Salzuflen auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Die Kunden haben dafür Sorge zu tragen, dass die für die Flächen und Räume zugelassene Personenzahl nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haften die Kunden für alle daraus entstehenden Schäden.
Für den Fall von Verstößen gegen die genannten Pflichten behält die Stadtwerke Bad Salzuflen sich vor, die Veranstaltungen zu unterbrechen und bei erheblichen Verstößen gänzlich zu beenden.
§9 Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Kunden haften für alle Personen- oder Sachschäden, die sie oder ihre Mitarbeiter oder sonstige Vertragspartner sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haften die Kunden für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Flächen und Räume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
Den Kunden wird empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 500.000 € für Sach- und Personenschäden) abzuschließen.
Die Stadtwerke Bad Salzuflen haftet nicht für von Kunden und deren Gästen und Besucher eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).
§ 10 Anzeige- und Genehmigungspflichten
Der Veranstalter ist verpflichtet, der Betreiberin bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung alle organisatorischen und technischen Details, den Beginn der Veranstaltung, die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung, die Aufplanung der Halle(n), Räume und Flächen schriftlich mitzuteilen und mit der Betreiberin abzustimmen. Die Betreiberin behält sich vor diese Daten an die mit der Veranstaltung befassten Behörden und Stellen (Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr, Bauordnungsamt, Sanitäts-/Rettungsdienst und privaten Sicherheitsdienst) zu übermitteln. Zu den vom Veranstalter verlangten Daten zählen insbesondere:
- der Name und die persönlichen Kontaktdaten seines entscheidungsbefugten Vertreters, der während der Veranstaltung anwesend ist
- die Größe und Anordnung von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, Laufstegen, Vorbühnen, Podien und vergleichbaren Aufbauten
- die erwartete Besucheranzahl und das erwartete Publikumsprofil
- ob Taschen- und Einlasskontrollen vorgesehen sind und
- ob Bühnen-, Studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden
- ob Bewegungen oder Umbauten von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen
- ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden
- ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (zusätzliche Genehmigungspflicht ist zu beachten)
- ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Brandschutzklassen nach SBauVO nachweisen)
- ob eine „Technische Probe" vor der Veranstaltung vom Veranstalter geplant ist
Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch die Betreiberin im Vorfeld der Veranstaltung eine Sicherheitsbeurteilung, auf deren Grundlage die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit sowie die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungsdienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 SBauVO). Sollte der Veranstalter verspätete, keine oder unvollständige Angaben machen, kann die Betreiberin von einem erhöhten Veranstaltungsrisiko ausgehen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. Personalkosten für eine erhöhte Anzahl von Sicherheitskräften) sind vom Veranstalter zu tragen. Unrichtige Angaben können zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung führen.
Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er hat dafür zu sorgen, dass die maximal zulässige Besucherkapazität in den an ihn überlassenen Veranstaltungsräumen und Veranstaltungsflächen eingehalten wird. Eine Überbelegung ist strengstens verboten. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte bezüglich der von ihm oder durch beauftragte Dritte eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Auf- und Einbauten, Abhängungen, verlegten Kabel und bühnen- studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen für die Dauer der Nutzung der Festhalle. Die Beachtung aller weiteren für die Veranstaltung geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), des Arbeitsschutzgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes, der Gewerbeordnung sowie der immissionsschutz- und abfallrechtlichen Bestimmungen obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dass für die Festhalle bestehende Sicherheitskonzept zu beachten und in Abstimmung mit der Betreiberin umzusetzen. Soweit es für die jeweilige Veranstaltung erforderlich ist, erhält der Veranstalter die für ihn erforderlichen Unterlagen des Sicherheitkonzepts (Taschenkarten für Notfälle u. a.) von der Betreiberin zur ausschließlichen Nutzung für seine Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Die Betreiberin ist berechtigt, für Veranstaltungen mit besonderen Risiken die Aufstellung und Umsetzung eines veranstaltungsspezifischen Sicherheitskonzepts vom Veranstalter zu verlangen.
11.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters
Der Veranstalter hat der Betreiberin einen entscheidungsbefugten Vertreter zu benennen, der während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist. Der entscheidungsbefugte Vertreter hat auf Anforderung der Betreiberin an einer gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teilzunehmen und sich mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Flucht- und Rettungswege vertraut zu machen. Auf Anforderung von der Betreiberin hat der entscheidungsbefugte Vertreter vor der Veranstaltung ebenfalls an einer Abstimmung/Einweisung über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. Der entscheidungsbefugte Vertreter des Veranstalters sorgt für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen zur Sicherheit der Besucher mit dem von der Betreiberin benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Baurechtsamt, Ordnungsamt, Sanitätsdienst) abzustimmen. Er ist zum Abbruch der Veranstaltung verpflichtet, wenn eine besondere Gefahrenlage mit konkreter Gefährdung von Personen dies erforderlich macht.
11.3 Verantwortung der Betreiberin
Die Betreiberin und die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt und verpflichtet, stichprobenweise zu kontrollieren, ob der Veranstalter die Betriebsvorschriften und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen einhält. Hierzu ist ihnen jederzeit Zugang zu den Veranstaltungsräumen und -flächen zu gewähren.
11.4 Ausübung des Hausrechts
Der Veranstalter nimmt auf Grundlage der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und der geltenden Haus- und Benutzungsordnung neben der Betreiberin innerhalb der ihm überlassenen Räume und Flächen das Hausrecht gegenüber den Veranstaltungsbesuchern und beauftragten Dritten wahr. Die Betreiberin übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter und neben dem Veranstalter gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer der Überlassung der Veranstaltungsräume und Veranstaltungsflächen aus.
Verstöße gegen die Haus- und Benutzungsordnung, die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen, gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sind durch den Veranstalter unverzüglich abzustellen. Die Betreiberin ist zur Ersatzvornahme auf Kosten des Veranstalters berechtigt, wenn dieser nach vorheriger Aufforderung nicht unverzüglich tätig wird. Ist eine Ersatzvornahme nicht möglich oder unzumutbar, verweigert der Veranstalter die Durchführung der Ersatzvornahme oder lehnt er eine Kostenübernahme ab, kann die Betreiberin vom Veranstalter als ultima ratio die Räumung und Herausgabe der überlassenen Festhalle verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Betreiberin berechtigt, den Abbruch der Veranstaltung einschließlich Räumung anzuordnen und auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
§ 12 Veränderungen
12.1 Abhängungen
Abhängungen an den Decken und im Tragwerk dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden. Der Veranstalter hat notwendige Abhängungen vor der Veranstaltung bei der Betreiberin anzumelden und mit ihr abzustimmen. Abhängungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die vorgegebenen Belastungsgrenzen sind einzuhalten. In Zweifelsfällen wird auf Kosten des Veranstalters eine statische Begutachtung der Abhängungen beauftragt.
12.2 Teppiche, Bodenbelag
Das Einbringen von Teppichen oder anderen Fußbodenbelägen hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches.
12. 3 Glas
Für Konstruktionen aus Glas darf nur Sicherheitsglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe (160cm) zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“ einzuhalten.
12.4 Bolzen, Löcher, Nägel
Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen, das Einschlagen von Nägeln sowie das Schlagen und Bohren von Löchern ist verboten. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Betreiberin.
12.5 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten
Ausschmückungen
Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material (B1 gem. DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien (A gem. DIN 4102 oder A1 gem. DIN EN 13501-1) bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Betreiberin kann die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses über die geforderten Eigenschaften des Materials verlangen.
Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Wärmequellen so weit entfernt sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Im Raum (frei) hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben und die Wirkung automatischer Feuerlöscheinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen-)Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen. Über Ausnahmen entscheidet die Betreiberin in Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
Ausstattungen
Ausstattungen, die Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern sind, wie z. B. Wand-, Fußboden- und Deckenelementen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen. Entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen sind auf Anforderung der Betreiberin vorzulegen.
Requisiten
Requisiten sind Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. Sie müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
§ 13 Besondere Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen
Die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, pyrotechnischen Gegenständen, explosions- und anderen leicht entzündlichen Stoffen ist verboten. Das Verbot gilt nicht, soweit die Verwendung in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Betreiberin und der zuständigen Behörde abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Der Veranstalter ist für die Einholung der Genehmigung verantwortlich. Die entstehenden Kosten für die behördlichen Genehmigungen und die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen ebenfalls zu Lasten des Veranstalters.
Brandschutz/Verbot von Feuer- und Pyrotechnik
1. Aus Gründen des Brandschutzes ist das Abtrennen, Verwenden oder Mitbringen von offenem Feuer jeglicher Art in der gesamten Festhalle grundsätzlich untersagt.
2. Dies gilt insbesondere für:
Wunderkerzen
Sprühfontänen (z.B. sogenannte „Tischfeuerwerke“ oder „Kuchenfontänen“)
Pyrotechnische Gegenstände aller Art
Konfettikanonen mit pyrotechnischer Auslösung
Fackeln, Bengalos oder ähnliche Effekte
3. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände als „Indoor-geeignet“, „kalt abtrennend“ oder als nicht „brandgefährlich “beworben werden.
4. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters
Sowie ggf. der Zustimmung der zuständigen Behörden
5. Bei Verstoß ist der Vermieter berechtigt, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen sofort zu unterbrechen oder abzubrechen. Der Mieter haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden sowie für Personen- und Sachschäden, die durch den Verstoß verursacht werden.
13.2 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen
Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist nur mit Zustimmung der Betreiberin zulässig („verwahrtes Kerzenlicht").
13.3 Brennbare Verpackungsmaterialien
Brennbare Verpackungsmaterialien sind vom Veranstalter unverzüglich aus der Versammlungsstätte zu entfernen. Unter oder auf Bühnen, Tribünen oder Podesten dürfen keinesfalls Verpackungsmaterialien, Abfall oder Reststoffe lagern.
Alle Arten von „Feuer- und Heißarbeiten" sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Betreiberin zulässig.
13.5 Elektrokabel
Elektrokabel müssen so verlegt werden, dass es nicht zu einer gefährlichen Erwärmung kommen kann (abgewickelt, großflächig verteilt und ausreichend durchlüftet). Auf mögliche Stolpergefahren durch Kabel, Schläuche oder Rampen muss durch eine auffällige Kennzeichnung hingewiesen werden.
13.6 Verwendung von Luftballons, Drohnen und ferngelenkten Flugobjekten
Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten einschließlich Drohnen in den Hallen und im Freigelände muss im Vorfeld beantragt und von der Betreiberin genehmigt werden. Während der Anwesenheit von Besuchern in den Hallen und im Freigelände ist der Einsatz von Flugobjekten und Drohnen grundsätzlich verboten. Der Betrieb entsprechender Flugobjekte darf zu keiner Zeit sicherheitstechnische Einrichtungen behindern oder beschädigen.
§ 14 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
14.1 Arbeitssicherheit
Alle Auf- und Abbauarbeiten sind unter Beachtung der geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der DGUV-V 1 „Prävention“, DGUV-V3 und der DGUV-V17/18 sowie der DGUV-Informationen der „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“ durchzuführen. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen sind für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen selbst verantwortlich. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen haben insbesondere sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer in und auf dem Gelände der Festhalle anwesender Personen kommt. Gefahrenstellen und Schutzmaßnahmen (Ver- und Gebote) müssen gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ – bei Bedarf auch nur kurzzeitig – gekennzeichnet werden. Soweit erforderlich hat der Veranstalter für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der Betreiberin zu melden.
14.2. Lärmschutz für Anlieger
Durch die Veranstaltung darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für Anlieger im Umfeld der Festhalle kommen. Bei Musikveranstaltungen und bei Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind auf Anordnung der zuständigen Behörden während der Veranstaltung Immissionsschutzmessungen auf Kosten des Veranstalters durchzuführen. Bei Überschreitung der Immissionsschutzwerte kann die Veranstaltung eingeschränkt oder abgebrochen werden.
14.3 Rauchverbot
Grundsätzlich besteht in der Festhalle ein Rauchverbot, der Veranstalter hat für die Durchsetzung des Rauchverbots während Aufbau, Abbau und Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Das Rauchverbot umfasst auch die Benutzung von E-Zigaretten.
14.4 Umgang mit Abfällen
Der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/Abbaus und während der Veranstaltung ist nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet, wirkungsvoll hierzu beizutragen.
Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände und in die Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wiederverwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem der Betreiberin entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfall) ist die Betreiberin unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung über zugelassene Servicepartner der Betreiberin zu veranlassen.
14.5 Umweltschäden
Umweltschäden/ Verunreinigungen in und auf dem Gelände der Festhalle (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich der Betreiberin zu melden.
§ 15 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe
15.1 Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der Betreiberin unverzüglich in Textform zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Betreiberin verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der Betreiberin möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.
15.2 Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Festhalle inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der Betreiberin anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
15.3 Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In der Festhalle verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Festhalle, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die Betreiberin dem Veranstalter gegenüber berechtigt, einen Reinigungszuschlag zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 16 Nutzungsentgelte, Zahlungen
16.1 Das vereinbarte Entgelt, einschließlich der zu leistenden Vorauszahlungen, ergibt sich aus dem Vertrag und/oder einer dem Vertrag als Anlage beigefügten „Kosten- und Leistungsübersicht“. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
16.2 Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch die Betreiberin in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.
16.3 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen durch den Veranstalter innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der Betreiberin zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Betreiberin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Betreiberin berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
16.4 Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die Betreiberin berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.
17.1 Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.
17.2 Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der SBauVO, einzuhalten.
17.3 Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen. Das Genehmigungsrisiko verbleibt in jedem Fall bei dem Veranstalter. Dies gilt auch dann, wenn sich die Betreiberin bereit erklärt, die Antragstellung für den Veranstalter zu übernehmen oder Unterlagen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
§ 18 Haftung des Veranstalters, Versicherung
18.1 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Festhalle hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.
18.2 Der Veranstalter hat die Festhalle in dem Zustand an die Betreiberin zurückzugeben, indem er sie von der Betreiberin übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
18.3 Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
18.4 Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Festhalle und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
18.5 Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der Betreiberin und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der Betreiberin, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Festhalle gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.
§ 19 Haftung der Betreiberin
19.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an der Festhalle und ihren Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der Betreiberin bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Festhalle angezeigt wird.
19.2 Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde.
19.3 Die Betreiberin haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Betreiberin erleidet oder wenn die Betreiberin ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der Betreiberin auf Schadenersatz ist, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
19.4 Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die Betreiberin zu vertreten, haftet die Betreiberin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der Betreiberin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den, nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
19.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der Betreiberin.
20.1 Führt der Veranstalter aus einem von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
- bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10% Bearbeitungsgebühr
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Veranstaltungsbeitrags
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Veranstaltungsbeitrags
- 13. bis 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des Veranstaltungsbeitrags
- ab dem 6. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 100% des Veranstaltungsbeitrags
Im Falle bereits geleisteter Zahlungen behält die Stadtwerke Bad Salzuflen bei Stornierung durch die Kunden die jeweils geschuldete Entschädigungssumme ein.
Den Kunden bleibt es vorbehalten, der Stadtwerke Bad Salzuflen nachzuweisen, dass die Stadtwerke Bad Salzuflen keine oder geringere Kosten entstanden bzw. entgangen sind. In diesem Fall sind die Kunden lediglich zur Zahlung der nachgewiesenen geringeren Kosten verpflichtet.
Die Ausfallentschädigung fällt auch bei räumlicher Verkleinerung oder Teilabsagen anteilsmäßig an. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein. Ist der Betreiberin ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
20.2 Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik etc.) sind vom Veranstalter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten.
20.3 Die Betreiberin ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
c) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der Betreiberin wesentlich geändert wird,
d) gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter oder die von ihm beauftragten Dienstleister verstoßen wird,
e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
f) Kunden oder einer ihrer Nutzungsberechtigten haben in der Vergangenheit eine wesentliche Pflicht der Kunden gegenüber der Stadtwerke Bad Salzuflen verletzt, oder
g) Kunden oder einer der Nutzungsberechtigten stellen ein Risiko für die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter dar, und/oder Kunden betreiben illegale oder rechtswidrige Aktivitäten, haben in der Vergangenheit ihre vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt und/oder nutzen die Räumlichkeiten zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken und/oder schädigen die Stadtwerke Bad Salzuflen durch ihr Verhalten und/oder schädigen oder verletzen die Rechte Dritter.
(1) Die Betreiberin ist berechtigt, vom Mietvertrag außerordentlich zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
h)
1. bei Vertragsabschluss unzutreffende, unvollständige oder irreführende Angaben über Art, Inhalt, Zweck, Thema, Ablauf oder Teilnehmerkreis der Veranstaltung gemacht wurden,
2. die tatsächliche Durchführung oder der Charakter der Veranstaltung wesentlich von den bei Vertragsschluss gemachten Angaben abweicht,
3. aufgrund konkreter Umstände zu erwarten ist, dass von der Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen oder erhebliche Störungen zu befürchten sind,
4. gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, Genehmigungen oder die geltende Hausordnung nicht eingehalten werden oder eine Einhaltung nicht gewährleistet erscheint,
5. die Veranstaltung geeignet ist, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit der Einrichtung oder berechtigte Interessen und das Ansehen des Vermieters erheblich zu beeinträchtigen,
6. behördliche Anordnungen oder Auflagen die Durchführung der Veranstaltung ganz oder teilweise untersagen oder unzumutbar einschränken,
7. nicht vorhersehbare, zwingende und nicht verschiebbare Eigenveranstaltungen oder betriebliche Gründe des Vermieters entgegenstehen,
8. sonstige Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung des Vertrages nicht zumutbar ist.
(3) Der Vermieter hat den Rücktritt oder die Kündigung unverzüglich zu erklären, sobald ihm die entsprechenden Gründe bekannt werden.
(4) Im Falle eines berechtigten Rücktritts oder einer berechtigten Kündigung bestehen keine Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, soweit dem Vermieter noch keine Kosten oder Aufwendungen entstanden sind oder diese noch nicht angefallen sind.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, Art, Inhalt, Thema, Ziel und Veranstalter der Veranstaltung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Wesentliche Änderungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, berechtigt dies den Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 21 Höhere Gewalt
21.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
21.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
21.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.
§ 22 Gerichtsstand
Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Gegenüber Unternehmern ist ausschließlich Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bad Salzuflen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hausordnung Festhalle Bad Salzuflen
Die Festhalle Bad Salzuflen wird von der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH betrieben. Die Hausordnung gilt für die Festhalle sowie das zugehörige Außengelände. Sie gilt für alle Personen, die die Festhalle oder das Gelände betreten oder sich dort aufhalten. Das Hausrecht übt neben der Betreiberin (bzw. Vermieter) auch der jeweilige Veranstalter (bzw. Mieter) aus. Die Betreiberin und der Veranstalter sind berechtigt, den Zutritt zum Gelände – insbesondere zur Halle – für Besucherinnen, Ausstellerinnen und sonstige Dritte einzuschränkend und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren.
1. Beim Zutritt von Kindern und Jugendlichen richtet sich der Veranstalter nach dem Jugendschutzgesetz. Abweichende Regelungen werden besonders bekannt gegeben. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen, z. B. „nur für Fachbesucher*innen”, bleiben unberührt. Der Besuch von nicht kindgerechten Veranstaltungen, wie Konzerten oder Theateraufführungen, für Säuglinge und Kleinkinder unter xx Jahren ist aus gesundheitlichen Gründen (Schädigung durch Lautstärke, Dunkelheit, Luftqualität etc.) nicht gestattet.
2. Mitarbeiterinnen der Betreiberin, des Veranstalters und der beauftragten Sicherheitsunternehmen sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Gelände durchzuführen. Personen, die ohne gültigen Einlass Berechtigung angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt auf dem Gelände aufhalten, haben unverzüglich das Gelände zu verlassen. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung (z. B. Mäntel, Jacken) können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucherinnen, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die eine Gefährdung der Veranstaltung oder der Gäste verursachen können, durch den Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.
3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass keine mitgebrachten Taschen oder ähnliche Behältnisse die Sicherheit der Veranstaltung gefährden. Der Veranstalter kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichem in die Veranstaltung untersagen.
4. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und des Geländes verwiesen.
5. Alle Einrichtungen der Festhalle sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Festhalle hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Speisen und Getränke dürfen nicht mitgebracht werden. In der gesamten Festhalle besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.
6. Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder gegen die berechtigten Interessen des Betreibers verstößt, ist zu unterlassen, insbesondere:
• Jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände (z. B. das Anbieten von Gegenständen und Leistungen, entgeltlich oder unentgeltlich);
• Das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art;
• Das Mitnehmen von Tieren (Ausnahme: Assistenzhunde);
• Die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes sowie jedes Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden;
• Das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und ähnlichen Fortbewegungsmitteln in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände;
• Nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge aller Art.
Das Mitführen folgender Dinge ist verboten:
• Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die bei einem Wurf Personen verletzen können;
• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für entzündbare oder gesundheitsschädliche Gase (außer handelsübliche Taschenfeuerzeuge);
• Zerbrechliche oder splitternde Behältnisse;
• Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
• Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind oder länger als 2 m sind oder deren Durchmesser mehr als 3 cm beträgt;
• Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
• Mitgebrachte Getränke und Speisen;
• Rassistische, fremdenfeindliche und radikale Propagandamaterialien;
• Videokameras oder andere Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine Zustimmung des Veranstalters vorliegt).
Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter*innen der Betreiberin, des Veranstalters oder von der Betreiberin beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Räumlichkeiten zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken erstellt, darf diese Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.
Hausverbote: Hausverbote, die durch die Betreiberin ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und zukünftigen Veranstaltungen in der Festhalle. Über die Aufhebung eines Hausverbots entscheidet die Betreiberin nach Ermessen.
Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen
Cobot ist die Web-Plattform, über die Freihafen | Festhalle Schötmar diese Website bereitstellt.